Erweiterte Einschränkung von bürgerlichen Grundrechten.
Ein Kommentar von Bernhard Loyen.
Die politische Strategie einer auffällig-aggressiv verhinderten, breiten Gesellschafts-Diskussion im Verlauf dieser sogenannten Corona-Krise zeigt nun die anvisierte Wirkung. Der nachhaltig erzwungene Nicht-Diskurs erwirkt mittlerweile die erwünschte Reaktion bei einem Großteil der Menschen in diesem Land. Durch die permanent einseitige Manipulation und Dauerberieselung hinsichtlich der kommunizierten Einschätzungen zur Corona-Thematik und den dazu parallel laufenden Maßnahmen, zeigt sich bei sehr vielen Bürgern das Phänomen der schlichten Informations-Ermüdung.
Ein hoher Prozentsatz von Maßnahmen-Opfern in diesem Land resümiert für sich alleine, im Gespräch oder bei einer sich anbahnenden Diskussion: Ich kann nicht mehr. Ich kann mich nicht mehr mit diesem Thema beschäftigen. Ich will auch nicht mehr. Ich bin nur noch müde. Mental wie körperlich.
Der Wunsch, ohne dieses verhasste Corona-Thema durch die Woche zu kommen ist inzwischen dermaßen tief und ausgeprägt in unserer Gesellschaft verankert, dass jede Verordnung, mag sie noch so bizarr oder anmaßend im ersten Moment wirken, kritiklos seinen unmittelbaren Platz im individuellen Dasein erhält. Von Seiten der Politik eingefordert, wird jegliche Gängelung anstandslos umgesetzt.
Nicht schon wieder dagegen ankämpfen müssen. Bloß nicht hinterfragen, bloß nicht nachdenken. Was soll’s, was bringt es? Ein gelebter Alptraum?
Dieser Real-Alptraum könnte sich seit Dienstag dieser Woche für nicht wenige Bürger in diesem Land verlängern, bzw. vertiefen. Im Rahmen der letzten Sitzung dieser Legislaturperiode verabschiedete der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und „Aufbauhilfe – Schnelle Hilfe für Betroffene der Hochwasserkatastrophe“. Ganz nebenbei wollten dann eben noch erneute Modifizierungen des Infektionsschutzgesetzes durchgewunken werden. Alleinig die Fraktion der AFD sprach zumindest durch die Abgeordneten Alice Weidel und Detlev Spangenberg diese Tatsache an. Sie erzwangen zudem die namentliche Abstimmung, also nicht das geplante unmotivierte Durchwinken über die restlichen Fraktionen.
Das Ergebnis ist im Schriftartikel verlinkt (1). Es bleibt ein Rätsel, wie bei sehr leeren Rängen, ersichtlich durch eine Live-Übertragung, schlussendlich von 709 Mitgliedern des Bundestags 625 davon ihre Stimme abgegeben haben. Zudem überrascht, dass immerhin 280 Nein-Stimmen abgegeben wurden. Nur die Regierungskoalition stimmte bis auf 12 Abgeordnete mit 344 Stimmen für die Erweiterungen bürgerlicher Nötigung.
Kein einmaliges oder neues Ereignis. Schon im Mai diesen Jahres fand sich in dem damaligen Tagesordnungspunkt: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt unter Artikel 6 - Änderung des Infektionsschutzgesetzes folgende Formulierung (2, Seite 24)): „Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (…), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (…) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen Ausnahmen zu regeln.“
Im Juli diesen Jahres findet sich ein Artikel 9 - Änderung des Infektionsschutzgesetzes (3, Seite 12), als Bestandteil der Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts. Dieser bezog sich auf Modifizierungen hinsichtlich der Einreiseregelung bei Rückkehr aus dem Ausland und entsprechenden Rückmeldeverpflichtungen. Die Ergänzung der Gesetzes-Neudefinition vom Juli beinhaltete zudem einen Artikel 10 mit folgender Feststellung: „Durch Artikel 9 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (…), der Freiheit der Person (…), der Freizügigkeit (…) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (…) eingeschränkt.“ Verdeckt Gedrucktes mit immenser Wirkung
Nun die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 07. September (4). Bis dato hieß es: „Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet (…)“
Seit Dienstag ist dieser Absatz dahingehend geändert: „Mit der Änderung wird geregelt, dass auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite für ein betroffenes Land die Möglichkeit bestehen soll, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu treffen, soweit und solange eine konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in dem betroffenen Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit des § 28a Absatz 1 bis 6 feststellt."
Eine konkrete Gefahr? Mit Ländern sind die Bundesländer gemeint. Soweit und solange? Es reicht also zukünftig die individuelle politische Einschätzung einer vermeidlichen Gefahrenlage. Dies gibt neugewonnenen Raum, öffnet Tür und Tor für zukünftige reine Willkür-Verordnungen von Länderparlamenten.
Zudem wurde der politisch verordnete 7-Tage-Inzidenzwert bei den berüchtigten Neuinfektionen strategisch abgelöst. Die immer lauter werdende Kritik an diesem Willkürwert wurde als zu bedrohlich erkannt. Zukünftig dienen als vordergründige Argumentation für die Maßnahmen, die Zahlen der Krankenhausbelegungen mit Covid-Patienten, die sogenannte Hospitalisierungsrate. Es bleibt jedoch die dehnbare Zauberformel - mit dem Virus, aber aus anderen Notwendigkeiten oder durch eine reine Covid-19-Erkrankung eingeliefert.
Die wesentliche und entscheidende Neuerung ist die nun politische niedergeschriebene Legitimation, dass Arbeitgeber sogenannter sensibler Bereiche, dazu zählen Kitas, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyse-Einrichtungen und ambulante Tageskliniken, in bis dato rein persönliche, also privateste Lebensentscheidungen eines Arbeitnehmers Einblick einfordern können... hier weiterlesen:https://apolut.net/erneute-aenderung-des-infektionsschutzgesetzes-von-bernhard-loyen
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