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„Volksverhetzung“ – eine Verschärfung der Strafbestimmung | Von Wolfgang Bittner

7 min • 28 oktober 2022

Ein Kommentar von Wolfgang Bittner.


Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit verabschiedete der Deutsche Bundestag am 20. Oktober 2022 eine Änderung des Paragrafen 130 (Volksverhetzung) des Strafgesetzbuches (StGB).(1) Nach dem neu hinzugefügten Absatz 5 kann – vereinfacht und allgemeinverständlich formuliert – bestraft werden, wer gegen eine nationale Gruppe zu Hass oder Gewalt aufstachelt und gemäß Völkerstrafgesetzbuch strafbare Handlungen billigt, leugnet oder verharmlost und dadurch den öffentlichen Frieden stört. Das ist skandalträchtig, denn es könnte Tür und Tor für willkürliche Verurteilungen öffnen.


Der für juristische Laien kaum verständliche Paragraf 130 Absatz 5 StGB lautet:


„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“


 Absatz 1 Nummer 1, auf den verwiesen wird, lautet:


„Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zughörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert … wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“...


... hier weiterlesen: https://apolut.net/volksverhetzung-eine-verschaerfung-der-strafbestimmung-von-wolfgang-bittner


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